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VQF: Gebühren, Aufnahme und Prüfzyklus der Zuger SRO

Der VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) in Zug ist eine der elf von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen und die grösste davon. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gebührenreglement 1101.5: Administrationsgebühr beim Anschluss CHF 2'000, Mitgliederbeitrag CHF 400 pro Jahr, jährlicher Mindestbetrag CHF 1'250, alles ohne Mehrwertsteuer. Geprüft wird ein neues Mitglied in der Regel binnen zwölf Monaten, danach im Zyklus von 12, 24 oder 36 Monaten je nach Risikoeinstufung. (Stand: 26.08.2026)

Was der VQF ist

Der VQF wurde 1998 gegründet und hat seinen Sitz an der General-Guisan-Strasse 6 in Zug. Er ist von der FINMA als Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz anerkannt. Auf der offiziellen FINMA-Liste stehen mit Stand 26.08.2026 elf SRO: AOOS, ARIF, OAD FCT, PolyReg, SRO SLV, SRO SAV/SNV, SRO-SVV, SRO SVIG, SO-FIT, SRO Treuhand Suisse und der VQF.

Das aktuelle SRO-Reglement des VQF trägt die Nummer 400.1.2, wurde von der FINMA am 10.10.2025 genehmigt und gilt seit dem 01.01.2026.

Was der VQF beaufsichtigt — und was nicht

Der VQF überwacht ausschliesslich die geldwäschereirechtliche Compliance seiner Mitglieder. Er ist zuständig für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0), die keine aufsichtsrechtliche FINMA-Bewilligung halten und sich deshalb nach Art. 14 GwG einer anerkannten SRO anschliessen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

Ein VQF-Anschluss ist keine Lizenz. Er berechtigt nicht zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Geschäfts — Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, bewilligter Vermögensverwalter. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, braucht eine FINMA-Bewilligung, und seine GwG-Aufsicht ist darin enthalten. Die Abgrenzung entscheidet sich am Geschäftsmodell; die Kriterien stehen unter Geldwäschereigesetz erklärt.

VQF-Gebühren seit 1. Januar 2026

Massgebend ist das Gebührenreglement 1101.5, vom Vorstand am 30.06.2025 verabschiedet, in Kraft seit 01.01.2026; es ersetzt die Fassung von 2025. Alle Beträge sind Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.

Gebühren des VQF nach Gebührenreglement 1101.5, gültig ab 1. Januar 2026, in Schweizer Franken ohne MWST
PositionCHF (exkl. MWST)
Administrationsgebühr beim Anschluss2'000
Zusatzgebühr Prüfung Geschäftsführer und GwG-Beauftragter (nach Aufwand)300 – 6'000
Aufnahmeprüfung, sofern angeordnet750 – 3'000
Mitgliederbeitrag pro Jahr (Aktiv- und Passivmitglieder)400
GwG-Dateigebühr je Datei: 1–100 / 101–500 / ab 50130 / 20 / 10
GwG-Umsatzgebühr, Umsatz 0–100'000 bis 1–2 Mio.500–1'500 … 7'500–10'000
Jährlicher Mindestbetrag1'250
Grundausbildung pro Tag / Weiterbildung pro Halbtag650 / 450
Nachtest bei Nichtbestehen60
Beratung Geschäftsführer oder GwG-Beauftragter / Administration, pro Stunde300 / 200
Administrativer Prüfungsbeitrag (ohne Prüferhonorar)750
Selbstdeklaration nicht fristgerecht, je Mahnung500
Mutation Adresse mit Nachfrage / übrige Mutationen / Nachforderung Unterlagen50 / 85 / 50
Massnahmeverfahren / Sanktionsverfahren300–5'000 / 1'000–15'000
Konventionalstrafe, Maximum1'500'000

Ab 1'000 GwG-Dateien legt der VQF die Gebühr individuell fest; oberhalb eines Umsatzes von 2 Millionen Franken wird sie vereinbart. Rechnungen sind innert 20 Tagen zu begleichen, ab der ersten Mahnung läuft ein Verzugszins von 5 Prozent, und Forderungen verjähren nach zehn Jahren.

Was in diesen Zahlen nicht enthalten ist

Die Tarifliste bildet nur ab, was an den VQF fliesst. Drei Kostenblöcke stehen daneben und sind in der Summe grösser.

  • Prüferhonorar. Die Prüfgesellschaft wird vom Mitglied selbst aus der akkreditierten Liste beauftragt und direkt bezahlt; der VQF erhebt dafür lediglich den administrativen Beitrag von CHF 750.
  • Aufbau des Dispositivs. Risikoanalyse, interne Weisungen, Onboarding- und Monitoring-Prozesse, Dokumentation. Ohne vollständiges Dispositiv wird ein Gesuch nicht gutgeheissen.
  • Laufende GwG-Funktion. Interner oder externer GwG-Beauftragter samt Stellvertretung, Schulung, jährliche Selbstdeklaration.

Aufnahme: Ablauf und was den Zeitplan bestimmt

Der Anschluss beginnt nicht beim VQF, sondern beim eigenen Dossier. Eingereicht werden Angaben zu Geschäftsmodell und Kundensegmenten, die Risikoanalyse, die internen GwG-Weisungen, die Nachweise zu Geschäftsführung und GwG-Beauftragtem sowie die Gesellschaftsunterlagen. Der VQF prüft die Geschäftsführer und den GwG-Beauftragten gesondert — dafür steht die aufwandabhängige Zusatzgebühr von CHF 300 bis 6'000 im Tarif.

Was die Dauer treibt, ist die Qualität des Dispositivs, nicht die Bearbeitungszeit der SRO. Rückfragen zu einer unvollständigen Risikoanalyse kosten Wochen; Krypto- und Zahlungsmodelle ziehen erfahrungsgemäss die intensivste Prüfung auf sich. Den kommerziellen Ablauf und die Vorbereitung beschreibt unsere Seite SRO-Anschluss.

Prüfzyklus: 12, 24 oder 36 Monate

Das Aufsichtskonzept 700.3 regelt in Art. 7 die Prüfungen. Ein neu aufgenommenes Mitglied wird in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anschluss erstmals geprüft. Danach setzt der VQF den Turnus individuell auf 12, 24 oder 36 Monate fest, abgestützt auf die Risikoeinstufung. Die Frist läuft ab dem ersten Tag der vorangegangenen Prüfung, nicht ab deren Abschluss.

Unabhängig vom Turnus kann der VQF jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Wer damit rechnet, führt seine Dokumentation laufend statt kurz vor dem Termin.

Ausbildungspflicht des GwG-Beauftragten

Nach dem Ausbildungskonzept 610.1 haben der GwG-Beauftragte und seine Stellvertretung die Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten zu absolvieren — gerechnet ab dem Anschluss oder ab dem Beginn der ausbildungspflichtigen Tätigkeit, je nachdem, was später eintritt. Die Weiterbildung ist regelmässig in dem Turnus zu wiederholen, den der Vorstand festlegt. Wird der Test nicht bestanden, kostet der Nachtest CHF 60.

Diese Pflicht ist der häufigste Grund, weshalb ein externer GwG-Beauftragter beigezogen wird: Die Funktion lässt sich auslagern, sofern die Person Erfahrung und Weiterbildung nachweist. Was das umfasst, steht unter externer AML-Beauftragter.

Wann eine andere SRO die bessere Wahl ist

Der VQF ist die grösste, aber nicht die einzige Adresse. Das breite parabankarische Spektrum nehmen vier SRO auf: VQF in Zug (deutsch), PolyReg in Zürich (deutsch), ARIF in Genf (französisch) und SO-FIT in Genf (französisch). Die anderen sieben sind branchenspezifisch zugeschnitten.

Für ein in der Romandie geführtes Geschäft mit französischsprachiger Compliance ist die ARIF regelmässig die praktischere Wahl, weil Korrespondenz, Schulung und Prüfung in der Arbeitssprache stattfinden. Der Vergleich der elf Organisationen steht unter VQF, ARIF und das Schweizer SRO-System.

Wann der VQF gar nicht zuständig ist

Keine Gewerbsmässigkeit. Werden alle vier Schwellenwerte der Geldwäschereiverordnung dauerhaft unterschritten — Bruttoerlös bis CHF 50'000 im Jahr, höchstens 20 Vertragsparteien, Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte bis CHF 5 Mio., Transaktionen bis CHF 2 Mio. im Kalenderjahr — liegt keine gewerbsmässige Finanzintermediation vor. Ein einziger überschrittener Schwellenwert genügt allerdings.

FINMA-bewilligte Institute. Banken, Versicherungen, Wertpapierhäuser und bewilligte Vermögensverwalter brauchen keinen zusätzlichen SRO-Anschluss.

Keine Finanzintermediation. Reine Holdinggesellschaften und operative Gesellschaften ohne Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte unterstehen dem GwG nicht.

Was Goldblum und Partner AG hier leistet

Goldblum und Partner AG ist selbst keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. Die Kanzlei baut das Geldwäscherei-Dispositiv auf, führt das Anschlussdossier gegenüber dem VQF oder einer anderen SRO, übernimmt auf Wunsch die Funktion des externen GwG-Beauftragten und begleitet periodische Prüfungen sowie Massnahme- und Sanktionsverfahren. Büros in Zürich und Zug.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist der VQF?
Der VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) mit Sitz an der General-Guisan-Strasse 6 in Zug ist eine der elf von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen und besteht seit 1998. Er beaufsichtigt die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes durch Finanzintermediäre des parabankarischen Sektors, die keine aufsichtsrechtliche FINMA-Bewilligung halten. Der VQF ist die grösste der vier Breitspektrum-SRO und nimmt Treuhänder, Zahlungs- und Kryptodienstleister, Geldwechsler und Fintech-Gesellschaften auf.
02Was kostet eine VQF-Mitgliedschaft 2026?
Nach dem Gebührenreglement 1101.5, das der Vorstand am 30.06.2025 verabschiedet hat und das seit 01.01.2026 in Kraft ist, beträgt die Administrationsgebühr beim Anschluss CHF 2'000 zuzüglich einer aufwandabhängigen Zusatzgebühr von CHF 300 bis 6'000 für die Prüfung der Geschäftsführer und des GwG-Beauftragten. Der jährliche Mitgliederbeitrag liegt bei CHF 400, der jährliche Mindestbetrag inklusive Datei- und Umsatzgebühren bei CHF 1'250. Alle Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. (Stand: 26.08.2026)
03Wie oft prüft der VQF seine Mitglieder?
Nach dem Aufsichtskonzept 700.3 wird ein neues Mitglied in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme erstmals geprüft. Danach gilt ein individuell festgelegter Zyklus von 12, 24 oder 36 Monaten, der sich nach der Risikoeinstufung des Mitglieds richtet; gerechnet wird ab dem ersten Tag der vorangegangenen Prüfung. Zusätzlich kann der VQF jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Den Prüfer wählt das Mitglied selbst aus der Liste der akkreditierten Prüfgesellschaften.
04Ist das Honorar des Prüfers in der VQF-Gebühr enthalten?
Nein. Der VQF erhebt für die Prüfung eine administrative Gebühr von CHF 750; das Honorar der Prüfgesellschaft rechnet das Mitglied direkt mit dieser ab und es ist nicht Teil des VQF-Tarifs. Ebenso wenig enthalten sind die Kosten für den Aufbau des Geldwäscherei-Dispositivs — Risikoanalyse, interne Weisungen, Onboarding-Prozesse, Schulung — die betragsmässig regelmässig über allen VQF-Gebühren zusammen liegen.
05Welche Ausbildung verlangt der VQF?
Nach dem Ausbildungskonzept 610.1 müssen der GwG-Beauftragte und seine Stellvertretung die Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten ab Anschluss beziehungsweise ab Aufnahme der ausbildungspflichtigen Tätigkeit absolvieren. Ein Grundausbildungstag kostet CHF 650, ein Weiterbildungshalbtag CHF 450, ein Nachtest bei Nichtbestehen CHF 60. Die Weiterbildung ist in dem vom Vorstand festgelegten Turnus regelmässig zu wiederholen.
06Wo findet man das aktuelle VQF-Gebührenreglement?
Ausschliesslich als PDF auf vqf.ch. Die frühere HTML-Seite unter vqf.ch/de/vqf/gebuehrenreglement existiert seit dem Websiteumbau 2026 nicht mehr und liefert einen 404. Massgebend ist immer die vom VQF veröffentlichte Fassung des Reglements 1101.5; die Tabelle auf dieser Seite gibt sie mit Stand 26.08.2026 wieder und ersetzt die Einsicht in das Original nicht.
07Was passiert bei Verstössen gegen die VQF-Reglemente?
Der VQF kennt zwei Verfahrensarten mit eigenen Gebühren: das Massnahmeverfahren mit CHF 300 bis 5'000 und das Sanktionsverfahren mit CHF 1'000 bis 15'000, jeweils zuzüglich der Kosten des Verfahrens selbst. Die reglementarische Konventionalstrafe reicht bis CHF 1'500'000. Wer die jährliche Selbstdeklaration nicht fristgerecht einreicht, zahlt pro Mahnung CHF 500. Zahlungsfrist für Rechnungen sind 20 Tage, ab der ersten Mahnung läuft ein Verzugszins von 5 Prozent.
08Muss es der VQF sein oder geht auch eine andere SRO?
Vier der elf anerkannten SRO nehmen das breite parabankarische Spektrum auf: VQF (Zug, deutsch), PolyReg (Zürich, deutsch), ARIF (Genf, französisch) und SO-FIT (Genf, französisch). Die übrigen sieben sind branchenspezifisch — Anwälte, Versicherungen, Leasing, Investmentgesellschaften. Massgebend für die Wahl sind Tätigkeitsmix, Arbeitssprache und Risikoprofil, nicht der Preisunterschied: die Gebührendifferenz zwischen den Breitspektrum-SRO ist gegenüber den Kosten des Dispositivs klein.
09Ist Goldblum und Partner AG Mitglied des VQF?
Nein. Die Kanzlei ist selbst keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen; sie berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Anschluss-, Prüfungs- und Sanktionsverfahren und kann die Funktion des externen GwG-Beauftragten für Mitglieder übernehmen. Marcus Altenburg hält persönlich die GwG-Fachausbildungszertifikate des VQF und der ARIF; das ist eine persönliche Qualifikation und keine Mitgliedschaft der Kanzlei.
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