
VQF: Gebühren, Aufnahme und Prüfzyklus der Zuger SRO
Was der VQF ist
Der VQF wurde 1998 gegründet und hat seinen Sitz an der General-Guisan-Strasse 6 in Zug. Er ist von der FINMA als Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz anerkannt. Auf der offiziellen FINMA-Liste stehen mit Stand 26.08.2026 elf SRO: AOOS, ARIF, OAD FCT, PolyReg, SRO SLV, SRO SAV/SNV, SRO-SVV, SRO SVIG, SO-FIT, SRO Treuhand Suisse und der VQF.
Das aktuelle SRO-Reglement des VQF trägt die Nummer 400.1.2, wurde von der FINMA am 10.10.2025 genehmigt und gilt seit dem 01.01.2026.
Was der VQF beaufsichtigt — und was nicht
Der VQF überwacht ausschliesslich die geldwäschereirechtliche Compliance seiner Mitglieder. Er ist zuständig für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0), die keine aufsichtsrechtliche FINMA-Bewilligung halten und sich deshalb nach Art. 14 GwG einer anerkannten SRO anschliessen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
Ein VQF-Anschluss ist keine Lizenz. Er berechtigt nicht zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Geschäfts — Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, bewilligter Vermögensverwalter. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, braucht eine FINMA-Bewilligung, und seine GwG-Aufsicht ist darin enthalten. Die Abgrenzung entscheidet sich am Geschäftsmodell; die Kriterien stehen unter Geldwäschereigesetz erklärt.
VQF-Gebühren seit 1. Januar 2026
Massgebend ist das Gebührenreglement 1101.5, vom Vorstand am 30.06.2025 verabschiedet, in Kraft seit 01.01.2026; es ersetzt die Fassung von 2025. Alle Beträge sind Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.
| Position | CHF (exkl. MWST) |
|---|---|
| Administrationsgebühr beim Anschluss | 2'000 |
| Zusatzgebühr Prüfung Geschäftsführer und GwG-Beauftragter (nach Aufwand) | 300 – 6'000 |
| Aufnahmeprüfung, sofern angeordnet | 750 – 3'000 |
| Mitgliederbeitrag pro Jahr (Aktiv- und Passivmitglieder) | 400 |
| GwG-Dateigebühr je Datei: 1–100 / 101–500 / ab 501 | 30 / 20 / 10 |
| GwG-Umsatzgebühr, Umsatz 0–100'000 bis 1–2 Mio. | 500–1'500 … 7'500–10'000 |
| Jährlicher Mindestbetrag | 1'250 |
| Grundausbildung pro Tag / Weiterbildung pro Halbtag | 650 / 450 |
| Nachtest bei Nichtbestehen | 60 |
| Beratung Geschäftsführer oder GwG-Beauftragter / Administration, pro Stunde | 300 / 200 |
| Administrativer Prüfungsbeitrag (ohne Prüferhonorar) | 750 |
| Selbstdeklaration nicht fristgerecht, je Mahnung | 500 |
| Mutation Adresse mit Nachfrage / übrige Mutationen / Nachforderung Unterlagen | 50 / 85 / 50 |
| Massnahmeverfahren / Sanktionsverfahren | 300–5'000 / 1'000–15'000 |
| Konventionalstrafe, Maximum | 1'500'000 |
Ab 1'000 GwG-Dateien legt der VQF die Gebühr individuell fest; oberhalb eines Umsatzes von 2 Millionen Franken wird sie vereinbart. Rechnungen sind innert 20 Tagen zu begleichen, ab der ersten Mahnung läuft ein Verzugszins von 5 Prozent, und Forderungen verjähren nach zehn Jahren.
Was in diesen Zahlen nicht enthalten ist
Die Tarifliste bildet nur ab, was an den VQF fliesst. Drei Kostenblöcke stehen daneben und sind in der Summe grösser.
- Prüferhonorar. Die Prüfgesellschaft wird vom Mitglied selbst aus der akkreditierten Liste beauftragt und direkt bezahlt; der VQF erhebt dafür lediglich den administrativen Beitrag von CHF 750.
- Aufbau des Dispositivs. Risikoanalyse, interne Weisungen, Onboarding- und Monitoring-Prozesse, Dokumentation. Ohne vollständiges Dispositiv wird ein Gesuch nicht gutgeheissen.
- Laufende GwG-Funktion. Interner oder externer GwG-Beauftragter samt Stellvertretung, Schulung, jährliche Selbstdeklaration.
Aufnahme: Ablauf und was den Zeitplan bestimmt
Der Anschluss beginnt nicht beim VQF, sondern beim eigenen Dossier. Eingereicht werden Angaben zu Geschäftsmodell und Kundensegmenten, die Risikoanalyse, die internen GwG-Weisungen, die Nachweise zu Geschäftsführung und GwG-Beauftragtem sowie die Gesellschaftsunterlagen. Der VQF prüft die Geschäftsführer und den GwG-Beauftragten gesondert — dafür steht die aufwandabhängige Zusatzgebühr von CHF 300 bis 6'000 im Tarif.
Was die Dauer treibt, ist die Qualität des Dispositivs, nicht die Bearbeitungszeit der SRO. Rückfragen zu einer unvollständigen Risikoanalyse kosten Wochen; Krypto- und Zahlungsmodelle ziehen erfahrungsgemäss die intensivste Prüfung auf sich. Den kommerziellen Ablauf und die Vorbereitung beschreibt unsere Seite SRO-Anschluss.
Prüfzyklus: 12, 24 oder 36 Monate
Das Aufsichtskonzept 700.3 regelt in Art. 7 die Prüfungen. Ein neu aufgenommenes Mitglied wird in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anschluss erstmals geprüft. Danach setzt der VQF den Turnus individuell auf 12, 24 oder 36 Monate fest, abgestützt auf die Risikoeinstufung. Die Frist läuft ab dem ersten Tag der vorangegangenen Prüfung, nicht ab deren Abschluss.
Unabhängig vom Turnus kann der VQF jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Wer damit rechnet, führt seine Dokumentation laufend statt kurz vor dem Termin.
Ausbildungspflicht des GwG-Beauftragten
Nach dem Ausbildungskonzept 610.1 haben der GwG-Beauftragte und seine Stellvertretung die Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten zu absolvieren — gerechnet ab dem Anschluss oder ab dem Beginn der ausbildungspflichtigen Tätigkeit, je nachdem, was später eintritt. Die Weiterbildung ist regelmässig in dem Turnus zu wiederholen, den der Vorstand festlegt. Wird der Test nicht bestanden, kostet der Nachtest CHF 60.
Diese Pflicht ist der häufigste Grund, weshalb ein externer GwG-Beauftragter beigezogen wird: Die Funktion lässt sich auslagern, sofern die Person Erfahrung und Weiterbildung nachweist. Was das umfasst, steht unter externer AML-Beauftragter.
Wann eine andere SRO die bessere Wahl ist
Der VQF ist die grösste, aber nicht die einzige Adresse. Das breite parabankarische Spektrum nehmen vier SRO auf: VQF in Zug (deutsch), PolyReg in Zürich (deutsch), ARIF in Genf (französisch) und SO-FIT in Genf (französisch). Die anderen sieben sind branchenspezifisch zugeschnitten.
Für ein in der Romandie geführtes Geschäft mit französischsprachiger Compliance ist die ARIF regelmässig die praktischere Wahl, weil Korrespondenz, Schulung und Prüfung in der Arbeitssprache stattfinden. Der Vergleich der elf Organisationen steht unter VQF, ARIF und das Schweizer SRO-System.
Wann der VQF gar nicht zuständig ist
Keine Gewerbsmässigkeit. Werden alle vier Schwellenwerte der Geldwäschereiverordnung dauerhaft unterschritten — Bruttoerlös bis CHF 50'000 im Jahr, höchstens 20 Vertragsparteien, Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte bis CHF 5 Mio., Transaktionen bis CHF 2 Mio. im Kalenderjahr — liegt keine gewerbsmässige Finanzintermediation vor. Ein einziger überschrittener Schwellenwert genügt allerdings.
FINMA-bewilligte Institute. Banken, Versicherungen, Wertpapierhäuser und bewilligte Vermögensverwalter brauchen keinen zusätzlichen SRO-Anschluss.
Keine Finanzintermediation. Reine Holdinggesellschaften und operative Gesellschaften ohne Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte unterstehen dem GwG nicht.
Was Goldblum und Partner AG hier leistet
Goldblum und Partner AG ist selbst keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. Die Kanzlei baut das Geldwäscherei-Dispositiv auf, führt das Anschlussdossier gegenüber dem VQF oder einer anderen SRO, übernimmt auf Wunsch die Funktion des externen GwG-Beauftragten und begleitet periodische Prüfungen sowie Massnahme- und Sanktionsverfahren. Büros in Zürich und Zug.
Häufig gestellte Fragen.
01Was ist der VQF?
02Was kostet eine VQF-Mitgliedschaft 2026?
03Wie oft prüft der VQF seine Mitglieder?
04Ist das Honorar des Prüfers in der VQF-Gebühr enthalten?
05Welche Ausbildung verlangt der VQF?
06Wo findet man das aktuelle VQF-Gebührenreglement?
07Was passiert bei Verstössen gegen die VQF-Reglemente?
08Muss es der VQF sein oder geht auch eine andere SRO?
09Ist Goldblum und Partner AG Mitglied des VQF?
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